Suchen
Finanzrecht im Netz 
Schulenberg & Schenk weblog 

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg

In Verbindung mit Fondsplattformen treten seit einiger Zeit verstärkt Discountanbieter auf den Markt. Ihre Strategie, Marktanteile auszubauen, liegt in einer extremen Rabattierung unter Ausschluss jeglicher Beratungsleistung. Der Discount bezieht sich hierbei auf den Ausgabeaufschlag, auf den der Discountbroker z.T. bis zu 100% verzichtet. Seinen Gewinn erzielt er erst mittelfristig, nämlich z.B. durch Vereinnahmung der Bestandspflegeprovision.

Bei der herkömmlichen Anlagevermittlung ist der Anlagevermittler zu einer umfassenden Beratung verpflichtet. Der Grund dafür liegt darin, dass angenommen wird, dass ein Auskunftsvertrag zwischen dem Interessenten und dem Vermittler zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Bei einer nicht sachgerechten Aufklärung, an die die Rechtssprechung sehr hohe Anforderungen stellt, haftet der Vermittler für alle entstanden Schäden (BGH Urt.v.13.01.2000- III ZR 62/99).

Wendet sich der Discountbroker aber ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger, lässt die Rechtsprechung für ihn eine reduzierte Aufklärungspflicht genügen. Diese besteht darin, dass dem Kunden lediglich eine standardisierte Aufklärung zu den beabsichtigten Geschäften und deren Risiken zur Verfügung gestellt wird, wie es z.B. die „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ sind.

Doch wie sichert sich ein Discountbroker dagegen ab, dass sich nicht doch ein beratungsbedürftiger Kunde, angelockt von den attraktiven Rabatten, in seinen Kundenstamm verirrt, sprich: wie kann der Discountbroker gerichtsfest dokumentieren, dass der Kunde gut informiert und erfahren war?

Der BGH stellt dafür folgenden Voraussetzungen auf: Der Discountbroker muss schon bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklären, dass er sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wendet und daher keine Beratungsdienstleistung noch eine auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Anlegers zugeschnittenen Aufklärung erbracht wird (BGH Urt. v. 11.11.2003-XI ZR 21/03 und BGH Urt. v. 05.10.1999-XI ZR 296/98 ).
Ob dies durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann erscheint wahrscheinlich, ist jedoch noch nicht gerichtlich geklärt.
Daher sollte der Discountbroker jeden Kunden eine gesonderte Erklärung unterschreiben lassen, in der dieser erklärt, dass er zur Kenntnis nimmt, dass der Discountbroker keine Beratung und Aufklärung, bis auf die standardisierte, vornimmt. Außerdem sollte er bestätigen, ein gut informierter und erfahrener Anleger zu sein, der in der Lage ist, entsprechende Risiken einschätzen zu können. Schließlich sollte er erklären, dass es ihm seine finanzielle Situation gestatte, Geld in Wertpapiere zu investieren und dass dessen Verlust seine Existenz nicht gefährde.

Die Frage nach einer möglichen völligen Freistellung der Discountbroker von individuellen Hinweis- und Warnpflichten bleibt aber nach wie vor offen, da dies in den von der Rechtssprechung beurteilten Fällen bisher nicht entscheidungserheblich war.