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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg

Das Problem ist so alt, wie die Lebensversicherungsbranche selbst: Aufgrund von akuten, nicht vorhersehbaren finanziellen Engpässen sehen sich Jahr für Jahr zahlreiche Kapitallebensversicherungskunden gezwungen, ihre Versicherung vorzeitig zu kündigen.
Die Folge: Allzu häufig geht der Kunde leer aus und hat unter dem Strich ein sattes Minusgeschäft getätigt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Sparanteile der Prämien zunächst mit den Vermittlungsprovisionen voll verrechnet werden. Somit steht in der Anfangslaufzeit der Verträge kein Kapital zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder zur Bildung eines Rückkaufwertes zur Verfügung.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03) lässt nun Kunden, die ihre Versicherung zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen haben auf Rückzahlung hoffen.

Demnach hat der Kunde bei vorzeitiger Kündigung seines Vertrages einen Mindestanspruch, der sich nach Mitteilung des BGH wie folgt berechnet:
„Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.“
“Ungezillmert” bedeutet, dass die Abschlusskosten nicht mehr auf den Beitrag angerechnet werden dürfen.
Im Ergebnis dürfen die Abschlusskosten in Form von Vermittlerprovisionen nur noch bis zur Hälfte des Deckungskapitals angerechnet werden.

Dem Rechtstreit vorausgegangen waren bereits zwei Urteile des BGH vom 9. Mai 2001 (BGH IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99), in dem Klauseln von Lebensversicherern über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und einen Stornoabzug für ungültig erklärt wurden.
Die betroffenen Unternehmen nahmen dies zum Anlass, die für unwirksam erklärten Klauseln durch im wesentlichen inhaltsgleiche Klauseln zu ersetzen, die nun Gegenstand des aktuellen Urteils waren und abermals für unwirksam erklärt wurden.

Alle Versicherten, die von den nun für unwirksam erklärten Klauseln betroffen sind, haben nunmehr einen Anspruch auf Nachzahlung des bei ihnen erfolgten Stornoabzuges. Ist die Beitragszahlung vorzeitig beendet oder ausgesetzt worden, kann eine Neuberechnung und eine Nachzahlung vom Versicherungsunternehmen verlangt werden.

Im Folgenden befinden sich Musterschreiben, mit denen Versicherungskunden Nachzahlungen bei ihren Versicherungen anfordern können. Da zu erwarten ist, dass die Versicherungsunternehmen durch Nichtbeantwortung der Schreiben die Ansprüche in die Verjährung führen wollen, ist zu empfehlen, die Sendungen per Einschreiben mit Rückschein zustellen zu lassen.

Musterschreiben I für Nachzahlungsforderungen bei bereits gekündigten Verträgen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich meinen Anspruch auf Nachzahlung geltend. Mit Datum vom________ kündigte ich Ihnen gegenüber meine Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung (bitte zutreffendes eintragen) mit der Vertragsnummer_________. Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 12.10.2005 (AZ: IV ZR 162/03 IV ZR 177/03, IV ZR 245/03) entschieden, dass die von den beklagten Versicherungen verwendeten Klauseln intransparent und damit unwirksam sind. Daraus ergibt sich für mich ein Anspruch auf Zahlung des von Ihnen vorgenommenen Stornoabzugs und auf einen Mindestrückkaufswert.

Ich fordere Sie daher auf, mitzuteilen, welche Höhe der Stornoabzug und der Mindestrückkaufswert unter dem Gesichtspunkt der neuen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs hat. Ich bitte um eine Neuberechnung des Rückkaufswertes.

Den sich daraus ergebenden Betrag zuzüglich 7 % Zinsen zahlen Sie bitte bis zum____(3-4 Wochenfrist einsetzen) auf folgende Bankverbindung:___________________________.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift, Ort, Datum

Musterschreiben II für Nachzahlungsforderungen bei noch zu kündigenden Verträgen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meine Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung (bitte zutreffendes eintragen) mit der Vertragsnummer_________ zum______. Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 12.10.2005 (AZ: IV ZR 162/03 IV ZR 177/03, IV ZR 245/03) entschieden, dass die von den beklagten Versicherungen verwendeten Klauseln intransparent und damit unwirksam sind. Daraus ergibt sich für mich ein Anspruch darauf, dass kein Stornoabzug erfolgt und ein Mindestrückkaufswert von Ihnen gezahlt wird..

Ich fordere Sie daher auf, mitzuteilen, welche Höhe der Stornoabzug und der Mindestrückkaufswert unter dem Gesichtspunkt der neuen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs hat. Ich bitte um eine Neuberechnung des Rückkaufswertes.

Den sich daraus ergebenden Betrag zuzüglich 7 % Zinsen zahlen Sie bitte auf folgende Bankverbindung:___________________________. Ich notiere mir dafür eine Frist von vier Wochen ab Wirksamkeit meiner Kündigung.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift, Ort, Datum