Suchen
Finanzrecht im Netz 
Schulenberg & Schenk weblog 

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg

Der Bundesgerichtshof (Hinweisbeschl. v. 25.7.2005 – II ZR 327/03) hatte über die Frage zu entscheiden, ob er die Verfassungsmäßigkeit des Instituts des „Squeez out“ für klärungsbedürftig hält.

Als “Squeeze out” wird der Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären bezeichnet. Dies Möglichkeit ist erst Anfang 2002 durch die Neuschaffung der §§ 327 a bis f AktG in das Aktienrecht eingefügt worden. Demnach kann ein Hauptaktionär, der mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft hält, die verbleibenden Mitaktionäre gegen deren Willen aus der Gesellschaft ausschließen.
Der BGH hat die Ausgangsfrage verneint. Die Verfassungsmäßigkeit sei nicht klärungsbedürftig, da sich die Verfassungsmäßigkeit aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergebe.

So entschied dieses bereits im Jahre 2000 (1 BvR 147/97), dass das Hinausdrängen von Minderheitsaktionären mit der Verfassung, insbesondere mit dem in Art 14 Abs. 1 Grundgesetz verbürgten Schutz des Eigentums im Einklang steht, soweit die Aktionäre dafür wirtschaftlich voll entschädigt werden. Dies sei, so der BGH, durch die gesetzliche Regelung hinreichend gewährleistet.

Zwar werde die Abfindung vom Hauptaktionär, also dem Schuldner der Abfindung selbst, festgelegt. Dies, so der BGH, sei jedoch unschädlich, da di Höhe der Abfindung durch unabhängige sachverständige Prüfer überprüft werden.

Der BGH argumentiert weiter: „Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine weitere (…) gerichtliche(…) Überprüfungsmöglichkeit
geschaffen hat, welche nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.August 2000 (ZIP 2000, 1670 = NJW 2001, 279) schon für sich allein die von Verfassungs wegen gebotene Sicherung dafür“ bietet, dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist“

Auch die Regelung des § 327 b Abs. 3 Aktiengesetz, die festlegt dass die Zahlung der festgelegten Barabfindung nur durch eine von dem Hauptaktionär beizubringende Garantieerklärung eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts gesichert werde, ist, obwohl ein solches Kreditinstitut auch wirtschaftlich zusammenbrechen könne, verfassungsgemäß. Denn schließlich könne kann auch die Gesellschaft, welcher der Aktionär angehört wirtschaftlich zusammenbrechen. Zudem ist die Insolvenzgefahr bei öffentlich-rechtlichen Banken wegen der Gewährträgerhaftung ohnehin äußerst gering.

Abschließend führt der BGH aus: „Ebenso wenig ist es (…) verfassungswidrig, dass § 327 b Abs.3 AktG bei wörtlicher Auslegung eine Sicherung durch Bankgarantie nur für die vom Hauptaktionär festgelegte (und durch einen Prüfer bestätigte) Abfindung, nicht aber für einen eventuellen, im Spruchverfahren gerichtlich festgesetzten Mehrbetrag vorschreibt und der Hauptaktionär als Schuldner während des u.U. Jahre dauernden Spruchverfahrens in Vermögensverfall geraten kann. Das Risiko einer Insolvenz des Zahlungspflichtigen ist ein allgemeines Gläubigerrisiko, vor dem ein Aktionär bei anderen Strukturmaßnahmen sogar insgesamt nicht geschützt wird. (…) Sonach ist die fehlende Insolvenzsicherung des bloßen (eventuellen) Mehrbetrages, um den es hier geht, von Verfassungs wegen erst recht nicht zu beanstanden, zumal die in § 327 c Abs.2 Satz 2 AktG vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung durch unabhängige Prüfer (vgl. oben ) eine Gewähr dafür bietet, dass es im Spruchverfahren im Regelfall nicht zu erheblichen Mehrbeträgen kommen wird. Andererseits wäre die von der Revision geforderte Bankgarantie in unbestimmter Höhe wenig praktikabel, weil aufseiten der Kreditinstitute dazu aus grundsätzlichen Erwägungen nur eine geringe Bereitschaft besteht.“