Verkürzte Verjährungsfrist bei falscher Anlageberatung
13. Dezember, 2005
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg:
Anlagevermittler und Banken können aufatmen, geprellte Anleger hingegen haben das Nachsehen: Bereits am 08. März 2005 entschied der Bundesgerichtshof ( XI ZR 170/04), das Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung bereits nach drei Jahren verjähren, egal ob es sich um vertragliche oder um deliktische Ansprüche handelt.
Maßgeblicher Fristbeginn sei, so die Karlsruher Richter, nicht etwa der Zeitpunkt, in dem der Anleger von der fehlerhaften Beratung, hier durch Kursverluste, erfährt, sondern vielmehr der Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile. weiterlesen »