Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg:
Anlagevermittler und Banken können aufatmen, geprellte Anleger hingegen haben das Nachsehen: Bereits am 08. März 2005 entschied der Bundesgerichtshof ( XI ZR 170/04), das Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung bereits nach drei Jahren verjähren, egal ob es sich um vertragliche oder um deliktische Ansprüche handelt.
Maßgeblicher Fristbeginn sei, so die Karlsruher Richter, nicht etwa der Zeitpunkt, in dem der Anleger von der fehlerhaften Beratung, hier durch Kursverluste, erfährt, sondern vielmehr der Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile.
Der BGH führt dazu aus:
“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (…). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (…).”
Und weiter heißt es:
“Diese Rechtsprechung ist auf den zu entscheidenden Fall, dass der Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge der Verletzung einer Aufklärungspflicht oder fehlerhafter Beratung Wertpapiere erworben hat, die mit den von ihm verfolgten Anlagezielen nicht in Einklang stehen, übertragbar. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung von diesem Zeitpunkt an nicht lediglich dem – bei spekulativen Wertpapieranlagen erhöhten – Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Wertpapiere möglicherweise zunächst, solange ein Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer Beratung schuldet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten (…). Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Wertpapierkapitalanlage lässt auch bei objektiver Betrachtung bereits den Vertragsschluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen.”
Bei der einschlägigen Verjährungsvorschrift handelt es sich um § 37 a WpHG. Die Vorinstanz, deren Meinung sich der BGH grundsätzlich angeschlossen hat, geht davon aus, dass der Gesetzgeber durch Schaffung dieser Norm die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss abkürzen wollte. Der Grund dafür liege darin, dass eine solch lange Frist als international unüblich und als Hemmnis bei der Beratung von Aktienanlegern wegen des unüberschaubar langen Zeitraums einer möglichen Haftung angesehen wurde.