Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg
Grundsätzlicher Bedeutung in Sachen Aufklärungspflichten von Anlagevermittlern kommt einem Urteil des OLG Hamm vom 26. März 2003 (8 U 170/02) zu.
Im konkreten Fall hatte ein Anleger eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben und wenig später Klage mit der Begründung erhoben, ihm sei anlässlich der Beratung kein Prospekt übergeben worden. Hätte er den Hinweis auf die Riskiken der Anlage in dem Prospekt gelesen, hätte er von der Kapitalanlage Abstand genommen. Die Anlagevermittlerin wendete ein, sie habe sich die Übergabe des Prospektes in der Beitrittserklärung zum Fonds vom Anleger bestätigen lassen.
Das OLG gab dem Kläger recht und führt aus: “Die von der Beklagten als Anlagevermittlerin geschuldeten Informationen über die wesentlichen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung maßgeblich waren, konnten nur durch die Übergabe eines Emissionsprospekts erfüllt werden.“ Zwar ist eine Prospektübergabeverpflichtung (…) nicht gesetzlich normiert. Gleichwohl ergibt sich die Verpflichtung zur schriftlichen Informationserteilung vor Vertragsschluß daraus, daß eine bloß mündliche Information wenn nicht unmöglich, zumindest aber unzureichend ist. (…) Hier bedarf es einer geordneten Zusammenstellung in Form eines schriftlichen Prospekts. Der Interessent muß zudem die Gelegenheit haben, die Informationen in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen, sie zu prüfen und dann seine Entscheidung zu treffen, was in einem Gespräch regelmäßig nicht möglich ist.“
Die Beweislast bzgl. der unterlassenen Übergabe des Prospektes liege, so das Gericht, bei der Anlagevermittlerin. Gerade diesen Beweis konnte die Anlagevermittlerin nicht erbringen.
In der von der Anlagevermittlerin vorgelegten Empfangsbestätigung sah das Gericht eine Verstoß gegen § 309 Nr. 12 lit. b BGB, soweit diese nicht textlich hervorgehoben, gesondert unterschrieben sei und keine weiteren Zusätze enthalte.
Dies war bei der hier vorgelegten Beitrittserklärung nicht der Fall. Das Empfangsbekenntnis war ohne besondere Hervorhebung in einen anderen Text eingebunden, der mit “Vertragsannahme” überschrieben worden ist und in erster Linie einen Vermittlungsauftrag enthält.
Dieses Urteil sollte alle Anlagevermittler sensibilisieren. So ist bei einer erfolgten Anlagevermittlung stets drauf zu achten, dass der Kunde den Empfang des Prospektes gesondert quittiert. Auch muss der Kunde die Möglichkeit haben, diesen Prospekt außerhalb des Beratungsgespräches zu lesen, so dass immer ein zweiter Beratungstermin erforderlich ist.