Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg
Ursprünglich schon für Anfang 2006 geplant, verschiebt sich die Änderung des § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz wegen der Verkürzung der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages auf voraussichtlich Mitte 2006.
Dabei soll die bisherige Mindesteinlage einer GmbH von 25.000,00 € auf 10.000,00 € abgesenkt werden.
Damit reagiert der Gesetzgeber zum einen auf den zunehmenden europäischen Wettbewerb. In den meisten Mitgliedsstaaten der Eupopäischen Union liegt die Mindesteinlage einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weit unter 25.000,00 €.
Zum anderen soll den veränderten Markterfordernissen Rechnung getragen werden. Dazu heißt es in der Gesetzentwurfsbegründung (Bundestagsdrucksache 15/5673):
„Andererseits wird mit der Absenkung gerade Kleinunternehmen und Existenzgründern ermöglicht, bei geringem Kapitalbedarf leichter eine Gesellschaft zu gründen als bisher.
Dabei ist der Wandel des Wirtschaftslebens seit der Schaffung des GmbH-Gesetzes in Rechnung zu stellen: Heute sind die Mehrzahl der Neugründungen nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor (über 85 %). Dienstleistungsbetriebe können aber unter Umständen mit relativ geringem Startkapital gegründet werden. Für manche dieser Gesellschaften war das bisherige Mindeststammkapital überhöht.
Eine Mindestkapitalgrenze von 10 000 Euro kennzeichnet die Größe, bei der namentlich für kleine Dienstleistungsgesellschaften, für die ein berechtigtes Bedürfnis nach Haftungsbeschränkung noch gerechtfertigt erscheinen kann, eine ausreichende Startkapitalausstattung erreicht wird, ohne dass die Gesellschaft damit typischerweise unterkapitalisiert wäre. Der Entwurf befindet sich mit 10 000 Euro auch im europäischen Vergleich in angemessenem Rahmen.“
Auch soll der Zeitrahmen, der für die Gründung einer GmbH erforderlich ist, durch die Schaffung eines elektronischen Handelsregister von bisher mehreren Wochen auf wenige Tage verkürzt werden.
In einem zweiten Gesetz, der im Rahmen der Argenda 2010 beschlossenen Reform des GmbH-Rechts, sollen die sich häufenden Missbräuche der Rechtsform der GmbH eingedämmt werden. Namentlich genannt sind die so genannten Bestattungsfälle. Überschuldete Gesellschaften werden zunächst ins Ausland geschafft, um sie wenig später von ihrer Adresse abzumelden. Für die Gläubiger wird es dann nahezu unmöglich, der Gesellschaft Schriftstücke zuzustellen oder eine Insolvenz einzuleiten, und somit an ihr Geld zu kommen. Dagegen sollen dann Maßnahmen zur Zustellungserleichterung bei Führungslosigkeit und geschlossenem Geschäftslokal getroffen werden.