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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtssprechung zur Plausibilitätsprüfungspflicht weiter fortgeführt. Dem Urteil vom 12.Mai 2005 (III ZR 413/04) lag ein Fall zu Grunde, in dem der Initiator für Staatsanleihen und Abritrage-Geschäfte Renditen von bis zu 24 % p.a. versprochen hatte. Der Vermittler dieses Konzeptes wurde, nachdem das Geschäftsmodell zusammengebrochen war, von dem Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Zu Recht, so der BGH, den der Beklagte hatte seine Auskunftspflicht verletzt, da er keine ausreichende Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe.

Die Auskunftspflicht ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Auskunftsvertrag:

„Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. auch BGH-Urteil vom 13. Januar 2000 III ZR 62/99 und vom 11. September 2003 – III ZR 381/02 ).“

Die Erfüllung der Auskunftspflicht setze voraus, so das Gericht, dass das vermittelte Konzept vom Vermittler eingehende geprüft werde:

„Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muß der Anlagevermittler dem Vertragspartner offenlegen.”

Die Plausibilitätsprüfung wird auch nicht dadurch hinfällig, das bereits andere (z.B. Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte) das Konzept geprüft haben:
„Der Beklagte wäre der Plausibilitätsprüfung – und sich gegebenenfalls daran anschließender Ermittlungen – nur dann enthoben, wenn er bei pflichtgemäßer Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen durfte, bereits auf dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage erteilen zu können“- so der BGH bereits am 13. Januar 2000 (III ZR 62/99).
So lag der Fall hier aber nicht. Denn die Prüfungsvermerke des Wirtschaftsprüfers sagten nichts darüber aus, ob die zugesagten Renditen tatsächlich erreichbar waren.

Vielmehr hätte der Beklagten bei mithin gebotener Plausibilitätsprüfung die
Fragwürdigkeit des Anlagekonzepts auffallen müssen.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass ein Vermittler sich nicht auf die Angaben von Dritten verlassen, geschweige den berufen kann.