Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg
In einem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24.März 2005 (AZ 2 O 313/04) war zu entscheiden, ob ein Anlageberater bei mangelhafter Beratung persönlich haftet. Von streitentscheidender Bedeutung war dabei die Frage, ob der Berater als Vermittler oder als Vertreter der Bank aufgetreten war.
Der beklagte Berater hatte dem klagenden Anleger eine Kapitalanlage von mehr als 180.000 € empfohlen und dabei nicht darauf hingewiesen, dass Einlagen bei dieser Bank über den Entschädigungspool lediglich mit höchstens 20.000 € abgesichert waren.
Über diesen Umstand, so dass Gericht, hätte der Berater aufklären müssen.
Das Gericht stufte den Berater als Vermittler der Bank ein. Dies habe zur Folge, dass er mit dem Kläger einen eigenen Beratungsvertrag geschlossen habe, der durch die mangelnde Aufklärung verletzt worden sei. Eine Eigenhaftung des Beklagten liege somit vor.
Das LG Itzehoe beurteilte die Lage in seinem Beschluss vom 4. April 2005 (AT 7 O 57/05) in einem ähnlich gelagerten Fall anders: Da der Kläger seinen Auftrag zum Erwerb der Kapitalanlage direkt an das Kreditinstitut richtete, sei das Rechstverhältnis zwischen dem Kläger und der Bank direkt zustande gekommen.
Auch habe der Berater in dem Unterschriftsfeld des Auftragsformulars lediglich als Repräsentant der Bank die Unterschriften des Klägers bestätigt.
Ein separater Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Berater sei daher nicht zustande gekommen. Da der Berater somit lediglich als Vertreter der Bank aufgetreten sei, könne er auch nicht persönlich gegenüber dem Kläger haften.
Um einer persönlichen Haftung vorzubeugen ist es für Anlageberater also äußerst wichtig, sich im Klaren darüber zu sein, welcher Status eingenommen werden soll und dass dieser auch nach außen kenntlich gemacht wird.