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Ein Beitrag von Rechsanwalt Stephan R. Schulenberg

Das OLG Celle hatte in einem Urteil vom 15.12.2005 (11 U 107/05) über die Klage eines geschädigten Anlegers gegen den obersten Vertriebsdirektor eines Strukturvertriebes zu entscheiden. Der Beklagte hatte seinen unter ihm stehenden Strukturmitarbeitern im Rahmen von Schulungen erklärt, die Anlage erfolge bei einer renommierten ausländischen Bank, die einem Einlagensicherungssystem angehöre, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach.
Die S&D G. Plc, bei der der Kläger sein Geld investiert hatte, wurde, kurz nachdem der Kläger seine Einzahlung geleistet hat, zwangsliquidiert.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Investition gegen den obersten Vertriebsleiter, entschied das Gericht. Denn der Beklagte hat sich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) gegenüber dem Kläger schuldig gemacht.

Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung zunächst auf die ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Anlagevermittler im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung es dem Anlageinteressenten schuldet, wenn er nichts über die Sicherheit der vermittelten Anlage weiß, dies dem Anlageinteressenten explizit aufzudecken und nicht etwa lediglich die ihm mitgeteilte vermeintliche Sicherheit der Anlage weiterzugeben, so z. B. BGH v. 11. September 2003 (III ZR 381/02).

Zur Rolle des Beklagten führ das OLG aus: „Für den Leiter einer Struktur von Vermittlern wie den Beklagten, der zudem noch das nationale Alleinvertriebsrecht hinsichtlich der Anlageform innehat, gilt diese Pflicht nicht nur gleichermaßen. Sie ist vielmehr über eine bloße zentrale Pflicht des Anlagevermittlungsvertrages hinaus als Kernpflicht der Beziehung zwischen der Vermittlerstruktur und den Anlageinteressenten anzusehen, deren Verletzung zugleich eine deliktische Haftung des Leiters einer Struktur auslöst, wenn – wie im Streitfall – dieser Leiter der Struktur die Missachtung dieser Pflicht gegenüber jedem Anleger zu verantworten hat.
Konkret führt dies dazu, dass den Beklagten in seinem Range die Pflicht traf, dafür zu sorgen, dass die für ihn tätigen Mitglieder der Vertriebsstruktur ihrerseits im Umgang mit der Kundschaft diese Pflicht ebenfalls erfüllten. Dazu hätte es gehört, dass der Beklagte den Vermittlern seiner Struktur einschärfte, jedem Anlageinteressenten unmissverständlich klarzumachen, dass sie über die Anlageform und deren Ausgestaltung nichts wüssten. Daran hat der Beklagte es jedoch fehlen lassen. Er hat vielmehr den Vermittlern – wie das Landgericht den Aussagen der Zeugen T. und H. zutreffend entnommen hat – seinerseits weitergegeben, dass die Anlage sicher sei wie eine Bankanlage.
Dies jedoch traf nicht zu; zumindest konnte der Beklagte dies nicht beurteilen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beklagte über die Geldanlage und ihre Sicherheit nichts wusste und deshalb den Vermittlern und den Anlageinteressenten entweder selbst oder über die Vermittler pflichtgemäß dieses Unwissen hätte aufdecken müssen.

Das weitere Fehlverhalten des Beklagten bewertet das Gericht wie folgt:
Das vorgeschilderte Verhalten des Beklagten stellt sich als ein sittenwidriges Handeln zum Nachteil des Klägers als Anleger dar. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er das Geld, welches der Kläger und andere Anlageinteressenten aufgrund der Vermittlungstätigkeit von Personen aus der Struktur des Beklagten anzulegen bereit waren, auf Konten ausländischer juristischer Personen überweisen und damit aus der Hand geben ließ, ohne dass ihnen die zentralen Informationen aufgedeckt wurden, nämlich dass weder der Vermittler noch der Beklagte als Leiter der Vermittlerstruktur angeben konnten, durch wen und welche Art der Geldanlage die Existenz der eingezahlten Gelder gesichert und die in Aussicht gestellten Gewinne erwirtschaftetet werden konnten, noch dass die Zugehörigkeit der Anlagefirmen zu einem Einlagensicherungsfonds weder gegeben noch überprüft war.