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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg

Der Bundesgerichtshofs hatte am 24.01.2006 (XI ZR 384/03) über eine Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Leo Kirch, Gründer des seinerzeit im Mediengeschäft tätigen Kirch-Konzerns gegen die Deutsche Bank AG und ihren ehemaligen Vorstandssprecher Dr. Rolf E. Breuer zu entscheiden.
Die Deutsche Bank AG hatte der PrintBeteiligungs GmbH ein Darlehen über 1,4 Milliarden DM gewährt, das durch ein Aktienpaket der Kreditnehmerin abgesichert war. In diesem Zusammenhang gab Dr. Breuer im Februar 2002 dem Fernsehsender Bloomberg TV ein Interview mit folgendem Inhalt:
Frage:
„Kirch hat sehr, sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank ?“
(Dr. Breuer:)
„Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn – das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskredition, wenn ich das erzähle – der Kredit, den wir haben, ist
zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich und
voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am
Springer-Verlag.
Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen und gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme, wir bräuchten keine Sorgen zu haben.“
Frage: „Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen.“
Dr. Breuer: „Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine wie Sie gesagt haben Stützung interessieren.”
Im Juni 2002 wurde über das Vermögen mehrerer zum Kirch-Konzern gehörender Gesellschaften, darunter der PrintBeteiligungs GmbH, das Insolvenzverfahren eröffnet.
Dr. Kirch erhob Klage. Er ist der Auffassung die Interviewäußerungen von Dr. Breuer hätten den Zusammenbruch des Kirch-Konzerns verursacht. Er verlangt Schadensersatz für die entstandenen Vermögensschäden.
II. Dr. Breuer habe, so der Bundesgerichtshof, eine sich aus dem Darlehensvertrag der Deutschen Bank AG mit der PrintBeteiligungs GmbH ergebende Pflicht, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin nicht zu gefährden. Diese Pflicht habe er durch die Interviewäußerungen verletzt. Da die Deutschen Bank AG und Dr. Breuer in der Kreditwirtschaft ein hohes Ansehen genießen, waren die Interviewäußerungen auch geeignet, die Aufnahme dringend benötigter neuer Kredite durch Dr. Kirch und die Gesellschaften seines Konzerns erheblich zu erschweren. Auch könne sich die Deutsche Bank AG nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen, da dieses die Verletzung vertraglicher Pflichten nicht erlaubt.
Die Interviewäußerung stellen unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der PrintBeteiligungs GmbH eine unerlaubte Handlung dar. Als Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG, die zur PrintBeteiligungs GmbH darlehensvertragliche Beziehungen unterhielt, traf ihn die organschaftliche Pflicht, alles zu unterlassen, was die Deutsche Bank einem Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH aussetzen konnte. Was der Deutschen Bank AG als Vertragspartnerin der PrintBeteiligungs GmbH wegen der bestehenden Loyalitätspflicht untersagt war, war auch ihren Organen verboten, so der BGH.
Die gegen die Deutsche Bank AG und gegen Dr. Breuer gerichtete Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch persönlich sowie einem weiteren, seinem Konzern angehörigen Unternehmen wurde hingegen mangels bestehender vertraglicher Beziehungen abgewiesen. Eine solche Bestand nur mit der PrintBeteiligungs GmbH.
Aufgrund dieser Tatsache scheiden auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung aus, weil die in dem Interview von Dr. Breuer geäußerten Tatsachen wahr und die darin enthaltenen Werturteile durch das Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt seien. Das Recht der Beklagten, sich zu der in den Medien behandelten Finanzkrise des Kirch-Konzern frei zu äußern,sei gegenüber Dr. Kirch und anderen zum Konzern gehörenden Unternehmen nicht durch vertragliche Pflichten eingeschränkt, da mit ihnen vertragliche Beziehungen nicht bestanden haben.