Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg
Wenn eine Wertpapierhandelsbank Optionsgeschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers von vornherein ausschließen, unterliegt sie wie die außerhalb des Bankgewerbes stehenden gewerblichen Vermittler solcher Geschäfte einer gesteigerten schriftlichen Aufklärungspflicht.
In seiner Entscheidung vom 22.11.2006 (XI ZR 76/05) hatte der Bundesgerichtshof über die Klage gegen eine Wertpapierhandelsbank und deren Vorstandsvorsitzenden zu entscheiden. Der Kläger hatte im Rahmen von Optionsgeschäften rund 2/3 seiner Investitionen verloren und verlangte nun Schadensersatz.
Zu Recht, entschieden die Karlsruher Richter. Denn die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. So habe die Beklagte den Kläger lediglich mündlich beraten, ihn aber nicht schriftlich über die Risiken von Optionsgeschäften aufgeklärt. Zwar könne eine Bank bei einem banküblichen Effektenhandel ihre Aufklärungspflicht auch mündlich erfüllen. Darauf, so der BGH, könne sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Denn sie sei keine Vollbank, sondern ein allein das Finanzkommissionsgeschäft betreibendes Institut, das ausschließlich in demselben Marktsegment und mit denselben Praktiken arbeite, wie gewerbliche Vermittler von Options- und Termingeschäften. Auch sie erhebe Aufschläge auf die Optionsprämie, die derart hoch sind, dass für die Kunden eine Gewinnchance praktisch ausgeschlossen ist, wobei sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Abschluss verschiedener, jeweils gebührenpflichtiger Geschäfte mit Hilfe von Telefonverkäufern fördert. Damit betreibe die Beklagte keinen banküblichen Effektenhandel. Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt so bewegen würde, wie es üblicherweise die gewerblichen Vermittler von Options- und Termingeschäften tun, nämlich Geschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance von vornherein ausschließen, unterläge es ebenfalls einer gesteigerten schriftlichen Aufklärungspflicht.
Der Vorstandsvorsitzende haftet zusätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB persönlich. Denn „nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Geschäftsführer einer GmbH, die Börsenoptionsgeschäfte vermittelt, dafür Sorge zu tragen, dass Kunden der GmbH ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Ein Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Anlegern gem. §826 BGB auf Schadensersatz. Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den geschäftsführenden Vorstand (§77 AktG) einer Aktiengesellschaft übertragbar. ”