Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg
Der Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 durch Beschluß (III ZR 407/05) die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Der Kläger, ein Anleger an dem geschlossenen Immobilienfonds “Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter Fink – KG” hatte im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gegen die Generalmieterin der Immoblie hohe Verluste erlitten. Er nahm den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Beratungsverschuldens in Anspruch.
Der konkludent zwischen den Parteien geschlossene Anlageberatungsvertrag, so das Berfungsgericht, verpflichtete den Beklagten nicht nur zu einer zutreffenden Auskunftserteilung über das Anlagemodell, sondern auch zu einer sachkundigen Bewertung und Beurteilung der entscheidungsrelevanten Tatsachen.
Die vom Kläger behauptete Vertragsverletzung liege jedoch nicht vor, da der Beklagte den Kläger anlagegerecht beraten habe.
Auch habe der Kläger ausreichend Zeit gehabt, sich mit dem Inhalt des Prospektes auseinander zu setzen, da der Beklagte zwei Beratungsgespräche durchführte.
Darüber hinaus teilt der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts, heißt es im aktuellen Beschluss, „dass der Prospekt in seinem Abschnitt “Chancen und Risiken” insbesondere hinreichend verdeutlicht, dass es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergebäude Stuttgart International um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom Freizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt, und dass dem Management des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der langfristigen Entwicklung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zukommt. Es wird ferner hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen über lange Zeiträume betrachtet werden müssen und dass sich auch die beste Bonität eines Mieters mittel- bis langfristig negativ verändern kann. Mit Recht weist das Berufungsgericht zwar darauf hin, dass die umfangreichen Ausführungen zu den vorgesehenen Einzelinvestitionen einen schnellen Überblick erschweren. Sie sind jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Prospekt insoweit ein Informationsinteresse des Anlegers zu erfüllen hat, dem gebührend Rechnung zu tragen ist. Dass der Prospekt in seinem Abschnitt “Chancen und Risiken” die mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers verschleiern würde, vermag der Senat nicht zu erkennen.“