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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg

Das OLG Stuttgart hatte in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (Az. 13 U 10/05) über eine Schadensersatzklage von Klägern zu entscheiden, die Anteile an einem Immobilien- und Investmentfonds erworben und Verluste erlitten hatten.

Die Kläger leiteten ihre Ansprüche aus der Fehlerhaftigkeit des Prospektes und der Verletzung von Aufklärungs-, Warn- und Informationspflichten der Beklagten her.
Zu Unrecht, wie das OLG entschied.

Zunächst wurde festgestellt, dass keine Prospektfehler vorliegen. Alle im Prospekt enthaltenen Angaben seien vollständig und richtig. Letztendlich kam es im vorliegende Fall darauf nicht an, da die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne bereits verjährt waren (kurze Verjährung von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers bzw. von längstens 3 Jahren nach dem Beitritt oder Anteilserwerb). Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne mit einer 30-jährigen Verjährungsfrist, die in Betracht kommt, soweit bei den Vertragsverhandlungen persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wird, war hier nicht einschlägig, da ein solches nicht in Anspruch genommen wurde.

Der Vortrag der Kläger, sie hätten Teile des Prospektes nicht erhalten konnte von diesen nicht bewiesen werden. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger eine entsprechende Emfpangserklärung unterzeichnet, wendeten jedoch ein, dass die räumliche Absetzung und Hervorhebung der Emfpangserklärung vom übrigen Vertragstext ungenügend sei.
Der Umstand, dass die Beklagten also die entsprechende Emfpangserklärung vorlegen konnten, hatte zur Folge, dass der Grundsatz, dass der Vermittler bzw. Berater die Beweislast für die Übergabe des Prospektes zu tragen habe umgekehrt, so dass die Kläger die Beweislast für die Unwahrheit ihrer entsprechenden schriftlichen Erklärung zu tragen hatten. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass dass die vorliegende Gestaltung der Emfpangserklärung jedoch ausreiche, um den Beweis einer ordnungsgemäßen Übergabe des Prospektes zu beweisen.

Auch haben die Beklagten ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie die Kläger nicht mündlich über den Inhalt des Prospektes aufgeklärt haben. Das Gericht führt dazu aus: „Nach herrschender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der erkennende Senat anschließt, genügt sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler seinen Aufklärungspflichten über die mit der Beteiligung an einem Dreiländerfonds verbundenen Risiken bereits dadurch, dass er dem Anleger den Emissionsprospekt übergibt.“
Und weiter heißt es:
„Soweit die Kläger auf die behauptete Darstellung des Beklagten Ziff. 4 im Beratungsgespräch abheben, die Anlage sei aufgrund ihrer Drei-Säulen-Struktur absolut sicher, wenn ein Teil nicht so gut laufe, werde er von dem anderen Teil aufgefangen, es handle sich um den Mercedes unter den Anlagen, sind dies, wie das Landgericht zutreffend ausführt, keine Zusicherungen im Rechtssinn, sondern Angaben mit anpreisendem Charakter.“

Auch der Einwand der Kläger, die Beklagten hätten sie über kritische Pressestimmen in Bezug auf das Anlageobjekt informieren müssen, vermag nicht durchzudringen.
Dazu das Gericht: „Nach herrschender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dem streitgegenständlichen Fonds, der der erkennende Senat beipflichtet, trifft die Beklagten Ziff. 3 und 4 hieraus keine Haftung wegen eines Beratungsverschuldens infolge unterbliebener Weitergabe kritischer Pressestimmen, weil die Branchendienste in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind und zu dem auch hier maßgeblichen Zeitpunkt der Artikel in der “Wirtschaftswoche” keine derart schwerwiegenden Warnungen bezüglich spezieller Risiken dieses Fonds beinhaltet, dass ein Unterlassen des Hinweises auf diesen Bericht als schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht angesehen werden muß.“