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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg

Mit seinem Urteil vom 31.01.2006 (Az. 28 O 19301/02) geht das Landgericht München einher mit den Entscheidungen des BGH vom 12.12.2005 (II ZR 327/04) und des EuGH vom 25.10.2005 (Rs C-229/04) zum Thema „Schrottimmobilien“ und der nicht freien Widerrufbarkeit derartiger Geschäfte.

Die Ausgangssituation stellte sich wie folgt dar:
Der Kläger, Erwerber einer so genannten Schrottimmobilie, hatte sich anlässlich eines Vertreterbesuches zum Kauf derselben entschlossen. Zunächst hatte sich der Kläger selbst mit der Vermittlerfirma in Verbindung gesetzt. Der Vertreter sei dann aber, so der Kläger, unangemeldet und überraschend in seiner Wohnung erschienen. Es sei aber nicht anlässlich des ersten Gesprächs zum Vertragabschluss gekommen, erst nach mehreren Gesprächen im April 1998 habe er schließlich einen Zeichnungsschein wegen des Erwerbs der angebotenen unrenovierten Eigentumswohnung unterschrieben.

Das Gericht entschied, dass dem Erwerber kein Widerruf zustand bzw. zusteht. Denn die durch den unangemeldeten Erstbesuch des Vertreters geschaffene Überraschungssituation wirkte zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht mehr fort, weil der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, sich unbeeinflusst sämtliche Aspekte des geplanten Immobilienerwerbs zu durchdenken.