Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg:
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH (Urteil vom 21.12.2005, III ZR 9/05) mit einer Versicherungsmaklerin zu befassen, die von drei Versicherungsgesellschaften damit beauftragt war, laufend von den Kunden der Versicherungsgesellschaften die Versicherungsprämien einzuziehen. Bis zu den Abrechnungs- stichtagen legte die Maklerin die Gelder auf ein Tagesgeldkonto der BFI Bank AG. Bei dieser Bank waren die Forderungen jedoch nur in der gesetzlichen Mindesthöhe für Einlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – 90 v. H. der Einlagen und höchstens der Gegenwert von 20.000 € je Gläubiger – abgesichert.
Als über das Vermögen der BFI Bank das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, befanden sich auf dem Tagesgeldkonto Beträge in siebenstelliger Höhe, die zum Großteil den Versicherungen zustanden.
Die Versicherungen nahmen daraufhin die Versicherungsmaklerin auf Schadensersatz in Anspruch.
Zu Recht entschied der Bundesgerichtshof in 3. Instanz. Jedoch hafte die Beklagte nicht gem. § 667, 2. Alt. BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB verschuldensunabhängig, sondern allein nach den §§ 280, 283 BGB: „Auch der Auftraggeber kann und wird bei einer Einziehung seiner Forderungen redlicherweise nur erwarten, dass der Beauftragte die Bank, bei der er die Gelder deponiert, sorgfältig aussucht, nicht aber eine Garantiehaftung des Auftragnehmers für deren Liquidität.“
Der Beklagten ist das gem. § 280 BGB erforderliche Verschulden vorzuwerfen, denn sie hat ihre Pflichten zur sicheren Verwahrung der eingenommenen Gelder aus dem Inkassoauftrag, bei dem es sich schuldrechtlich um eine fremdnützige Treuhand handelt, missachtet. Denn sie hatte bei der Verwahrung von Fremdgeldern die Pflicht, unnötige Risiken zu vermeiden, wobei die Anforderungen um so höher sein müssen, je größer der mögliche Schaden und je wahrscheinlicher die Gefahr eines Verlustes sei.
Dazu führt der BGH aus:
„Zu diesen vermeidbaren Risiken gehört auch die erhöhte Verlustgefahr, wenn die Bank, bei der die Gelder angelegt werden sollen, im Gegensatz zu den meisten anderen Kreditinstituten nur die gesetzliche Mindest-Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bietet und die ihr anvertrauten Summen, wie hier, den dadurch gesicherten Höchstbetrag von 20.000 € weit übersteigen.“ (…)
„Sicherungspflichten dieser Art können zwar ausnahmsweise entfallen, wenn das Schadensrisiko lediglich gering und darum zu vernachlässigen ist oder es durch andere Vorteile aufgewogen wird oder wenn der Treugeber mit der risikobehafteten Anlage einverstanden ist. Solche Ausnahmetatbestände lagen im Streitfall jedoch nicht vor.“
Die Beklagte haftet daher gegenüber den Versicherungsunternehmen auf Schadensersatz.