Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg:
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) festgestellt, dass „der verfassungsrechtliche Schutzauftrag Vorkehrungen dafür erfordere, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht.“ weiterlesen »
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