Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg:
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2005, AZ: I-16 U 8/05) gab der Klage eines Klägers statt, der sich bei der Beklagten als stiller Gesellschafter beteiligt hatte.
Die Beklagte beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschusspflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Dem Kläger sollte im vorliegenden Fall am Ende des Gesellschaftsvertrages eine monatliche Rente ausgezahlt werden.
Bereits vor der Zeichnung der Beteiligungen durch den Kläger, nämlich am 1. Januar 1998, war die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) in Kraft getreten. Damit wurde die Definition der Bankgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG um die Alternative “Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums” erweitert. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen. Das Amt vertrat dabei die Auffassung, diese Auszahlungsweise stelle ein Bankgeschäft i.S. der Neufassung des § 1 KWG dar und bedürfe daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 32 KWG, die der Beklagten nicht erteilt worden war.
Der Kläger nahm die Beklagte auf Rückgewähr seiner Einlagen in Anspruch.
Das OLG sah diese Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss als begründet an.
Auf dem ersten Blick standen diesem Anspruch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegen. Diese Grundsätze besagen, dass ein fehlerhafter Gesellschaftervertrag, wie der vorliegende, als wirksam zu behandeln ist, sofern er in Vollzug gesetzt wurde. Nur für die Zukunft besteht die Möglichkeit, sich von diesem zu lösen.
Jedoch geht die höchstrichterliche Rechtssprechung davon aus, dass die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber dann nicht entgegen stehen, „wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters – der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB – verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (vgl. a. BGH, v. 18.04.2005 – II ZR 224/04,).“
Denn: „Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.“
Ein solcher Schadensersatzanspruchs ist hier nach Ansicht des Gerichts gegeben, da die Beklagte ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat. Denn sie hat ihn nicht auf die bereits damals bestehenden Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hingewiesen.
Dabei konnte sie sich auch nicht auf Unwissenheit berufen, da sich in ihrer Position über die KWG-Novelle hätte Gedanken machen müssen. Insoweit ist ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Das OLG verpflichtete die Beklagte daher den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Einlage ist daher abzüglich der von dem Kläger getätigten Entnahmen zurückzuzahlen.