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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg:

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) festgestellt, dass „der verfassungsrechtliche Schutzauftrag Vorkehrungen dafür erfordere, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht.“

Bisher war es bei vorzeitigen Kündigungen von Lebensversicherungen so, dass die Berechnung die Berechnung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung die im Wege der „Zillmerung“ erfolgte.
Dabei werden dem Versicherungsnehmer die Vertragsabschlusskosten (insbesondere Vermittlungsprovision) nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit der insgesamt zu zahlenden Prämie verrechnet. Die Prämienhöhe wird so berechnet, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass Prämienzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu decken. Dies führt dazu, dass der Rückkaufswert des Lebensversicherungsvertrags in den ersten Jahren sehr niedrig ist oder sogar entfällt. Die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages verfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung darf nicht dadurch teilweise vereitelt werden, dass hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem den Versicherungsnehmern nicht bekannt ist und deren Höhe von ihnen auch nicht beeinflusst werden kann, in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden können, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhältnismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert.

Das Gericht stellt nun fest, dass bei der Art der Verrechnung berücksichtigt werden muss, „dass der Versicherungsvertrag vom Beginn an nicht nur auf die Abdeckung des Versicherungsrisikos, sondern auch auf die Bildung von Vermögenswerten gerichtet ist.“

Für die aktuell geltende Rechtslage hat sich allerdings dadurch eine Änderung ergeben, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2005 den Versicherungsunternehmen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung aufgegeben hat, dass der vereinbarte Beitrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes einen vom Bundesgerichtshof näher umschriebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber bereits zuvor aufgegeben, „bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen.“

Somit ist nun der Gesetzgeber gehalten, eine Lösung zu schaffe, die dafür sorgt, dass der Versicherungsnehmer schon beim Abschluss des Vertrags erkennen kann, in welcher Höhe beispielsweise Vermittlungsprovisionen mit seiner Prämie verrechnet werden. Außerdem muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Rückvergütung auch bei vorzeitiger Kündigung in einem angemessenen Verhältnis zu den bis dahin gezahlten Prämien steht.