BGH: Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhaften Immobilienanlagen-Prospekt
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg
Mit Urteil vom 8.12.2005 (VII ZR 372/03) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein konzernbeherrschender Gesellschafter für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt haftet, soweit auf die dem Prospekt zugrunde liegende Konzeption der Immobilienanlage maßgeblich Einfluss genommen hat und der Prospekt mit seiner Kenntnis in den Verkehr gebracht worden ist.
Der auf Schadensersatz verklagte Beklagte zu 2) war mit 76, 75% an der Baubetreuungsgesellschaft, einer GmbH & Co. KG beteiligt. Zugleich war er Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH.
Die Karlsruher Richter gaben dem Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne eine Mitveranwortlichkeit für die fehlerhaften Angaben im Prospekt und führen aus:
„Danach haftet eine Person wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber als so genannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist . Ob ein Beteiligter als so genannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können.”
Die Stellung des Beklagten innerhalb der Konzerngruppe sieht der BGH wie folg:
„Der Beklagte zu 2) war vielfacher Gesellschafter im S.Konzern. Seine Beteiligungen waren so gestaltet, dass jedenfalls die am Geschäft mit dem Kläger beteiligten Gesellschaften sich teils unmittelbar, teils mittelbar in seiner Hand befanden. Er konnte durch seine vielfach verschachtelte und herausragende Gesellschafterstellung die Geschäftspolitik und mit ihr die Konzeption des Verkaufsmodells bestimmen.
(…) Er war außerdem durch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen beherrschender Gesellschafter der V. GmbH, die für den Prospekt verantwortlich zeichnete. Er war zudem mit Projektplanungen befasst. (…) Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2) als konzernbeherrschender Gesellschafter und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der den Vertragsschluss tätigenden Einzelgesellschaft keinen Einfluss auf die Konzeption des Hotelprojektes genommen hat, zumal er wie ein Alleingesellschafter ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwirklichung des Projektes hatte und die Gestaltung der Hotelzimmerkonstruktion von ihm mit erarbeitet wurde.
Aus der besonderen, auf seine Person konzentrierten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und vor allem seiner Stellung als Geschäftsführer ergibt sich ferner, dass der fehlerhafte Prospekt nicht anders als mit Kenntnis des Beklagten zu 2) in den Verkehr gebracht worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2) über Einzelheiten Bescheid wusste. Es genügt die Kenntnis des Gesamtkonzeptes sowie der Ausgabe des Prospektes an das interessierte Publikum.“