Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die einem Filmfonds in einem Prospektprüfungsgutachten ein intelligentes Versicherungskonzept für die Begrenzung des Anlegerrisikos bescheinigt, obwohl ein solches nicht besteht, haftet den Anlegern gegenüber auf Schadensersatz.
Das Landgericht München kam in seiner Entscheidung ovm 01.09.2005 (22 O 3630/05) zu diesem Schluss.
Der klagende Anleger nahm seine Hausbank, die ihm den Filmfonds vermittelt hatte, also auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die das positive Prospektprüfungsgutachten erstellt hatten auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem der Filmfonds Insolvenz anmelden musste.
Dabei hatte die Bank die Beteilligung an dem Fonds ausdrücklich empfohlen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde von der Bank mit der Erstellung eines Gutachtens bzgl. des Prospektes beauftragt. In diesem Gutachten stellte sie dann dar, dass das Anlegerrisiko begrenzt sei, da ein intelligentes Versicherungskonzept bestünde. Dabei bestand laut Vertrag keinerlei Verpflichtung, eine solche Versicherung abzuschließen.
Zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt das Gericht fest, dass diese ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist:
„Dieser Aufgabenstellung wird das Gutachten nicht gerecht. Es ist fehlerhaft, weil die offenkundigen Prospektwidersprüche zur Erlösausfallversicherung und die Ungeeignetheit des angeblichen Kontrollmechanismus „Mittelverwendungskontrolle” nicht aufgedeckt werden.
Der Kläger kann sich auf diese Schlechterfüllung des zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten zu 1) (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) bestehenden Prospektprüfungsvertrages als geschützter Dritter berufen. Hierzu kann auf die Entscheidung des BGH vom 8.6.2004, Aktenzeichen X ZR 283/02 verwiesen werden.“
Des weiteren sah das Gericht die Wirtschafsprüfungsgesellschaft nach den den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in der Haftung:
„Da sie das im Prospekt angesprochene Prospektprüfungsgutachten erstellt und dabei keine entscheidenden Mängel des Prospektes festgestellt hat, kann sie als Prospektverantwortliche mit in Anspruch genommen werden (…).
Insoweit muss sich die Beklagte zu 1) (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) daher entgegen halten lassen, dass der von ihr positiv bewertete Prospekt in wesentlichen Teilen unzutreffend und irreführend gewesen ist.“
Auch die Hausbank des Klägers haftet neben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Kläger gegenüber auf Schadensersatz.
Das Landgericht dazu:
„Es kann insoweit dahinstehen, ob zwischen den Kläger und der Beklagten zu 2) (Bank) ein Anlageberatungs- oder lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Eine Bank treffen auch dann, wenn sie lediglich als Anlagevermittler auftritt, besondere Pflichten, weil der Anleger hier ersichtlich die besondere Sachkunde einer Bank bei der Prüfung bestimmter Beteiligungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt (hierzu BGHZ 100, 117 und BGH . WM 1993,1455). Der Umstand, dass der Kläger branchenerfahren war, ist insoweit rechtlich ohne Belang. Hieraus ergibt sich nicht, dass eine Aufklärungspflicht entfallen wäre.“