Suchen
Finanzrecht im Netz 
Schulenberg & Schenk weblog 

Liegt dem Anleger bei einer Beteiligung an einem Medienfonds nicht der Prospekt vor, so haftet die Bank bei Verlusten auf Schadensersatz
Dies entschied das OLG Hamburg mit Datum vom 29.08.2005 (Az.: 11 U 189/04).

Der klagende Bankkunde war einer Empfehlung seiner Bank gefolgt, sich an einem Medienfonds zu beteiligen. Als Informationsmaterial erhielt der Kunde von seiner Bank ein Kurzexpose und eine Werbebroschüre, in denen nicht hinreichend auf die Risiken der Anlage hingewiesen wurde. Die Unterlagen genügten nicht einer umfassenden Information und verwiesen ausdrücklich auf den Beteiligungsprospekt.

Der Kläger investierte daraufhin rund 50.000 Euro in den Fonds, ohne je den Prospekt erhalten zu haben.

Diesen Betrag plus Zinsen muss die Bank dem Kläger nun erstatten.
Die Hamburger Richter führen aus, dass der Prospekt eine enorm wichtige Informationsquelle sei. Die Informationsverantwortung der Bank bedinge die Pflicht, dass diese den Anlegern unaufgefordert den Prospekt so rechtzeitig zur Verfügung stelle, dass der Investor vom Inhalt des Prospekts noch vor seiner Unterschrift Kenntnis nehmen kann.

Den Einwand der Bank, sie sei lediglich als Anlagevermittler und nicht als Anlageberater tätig geworden wies das Gericht zurück. Auf eine solche Unterscheidung komme es bei der Beratungspflicht nicht an.