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Ein hartes Urteil für Anleger, die sich auf Börsentips ihrer Bank verlassen fällte jüngst der BGH mit Urteil vom 21.03.2006 (XI ZR 63/05): Soweit die Bank einen vertretbaren Rat erteilt, haftet sie nicht für eventuelle Verluste, die den Anleger aufgrund der Befolgung dieses Rates ereilen.

In diesm Fall, nahm die Klägerin die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Gunde:
Die Klägerin legte ihr geerbtes Vermögen nach Beratung durch die Beklagte in Fonds der Fondsgersellschaft des D.-Verbandes an.

Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Die Beklagte riet auf Nachfrage der Klägerin 30. Mai 2000 jedoch von einem Verkauf ab. Der Kursverfall setzte sich jedoch fort, so dass die Klägerin nach mehreren folgenden Beratungsgesprächen am 21. März 2001ihre Fondsanteile verkaufte.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der BGH gab der Beklagten Recht und verneinte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.

Zwar sei zwischen den Parteien – auch bei der Nachfrage bezüglich eines möglichen Verkaufs durch die Klägerin- ein Beratungsvertrag zustande gekommen.

Jedoch habe die Beklagte keine diesbezüglichen Pflichten verletzt.

Zum Inhalt und Umfang der Beratungspflicht führt der BGH aus: „Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (…). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (…) muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (…). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (…). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (…). „

Der auf die Anfrage der Klägerin erfolgte Rat, die Anteile nicht zu verkaufen, bewertet das Gericht dabei nicht als Pflichtverletzung:

“Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten.“

Auch hatte die Beklagte keine Pflicht, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, hinzuweisen. Denn aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können.