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Privatplatzierungsgeschäfte, mit denen Fremdkapital im Wege der Ansprache eines begrenzten Personenkreises beschafft wird, um so den Gang des Unternehmens an die Börse zu ermöglichen, sind den Anlegern im Regelfall nicht bekannt. Der Anleger bedarf daher genauer Aufklärung. So entschied das LG Düsseldorf mit Datum vom 8. Main 2006 (I-6 U 121/04).

Die Beklagte hatte dem Kläger Anteile an einer Privatplatzierung (Schatzsucherbeteiligung) verkauft. Dem Kläger ist dadurch ein Verlust in Höhe von 25.400 € entstanden, die er von der Beklagten zurückfordert. Im Prozess war es der Beklagten nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Kläger dem Emmissionsprospekt, der im übrigen in englischer Sprache verfasst war, vor dem Kauf der Beteiligung erhalten hat.

Das Landgericht kommt zu der Auffassung, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt hat:
“Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Vermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit beonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts aufklären. Diese Grundsätze gelten sowohl für Börsentermingeschäfte als auch für die Vermittlung von hochspekulativen Aktien. (…) Nach diesen Grundsätzen hat der Vermittler solcher Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen der vermittelten Geschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Kunde seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann. An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie schriftlich erfolgen. Denn bei schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen kann die Aufklärung ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie schriftlich erteilt wird.”

Selbst wenn es der Beklagten gelungen wäre, nachzuweisen, dass der Kläger den Emmissionsprospekt rechtzeitig erhalten hat, hätte sie damit ihrer Aufklärungspflicht nicht genüge getan.
Denn ein englischsprachiger Prospekt genügt diesen Anforderungen nur, soweit sich der Verkäufer oder Vermittler vorher vergewissert hat, dass der Kunde über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügt. Dies war hier nicht der Fall.

Auch könne sich die Beklagte dem Gericht zur Folge nicht darauf berufen, dass der englischsprachige Prospekt vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel genehmigt worden sei. Denn diese Genehmigung habe auf den Umfang der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten der Vertragsparteien keinen Einfluss.