Wird von einem türkischen Vermittler in Deutschland eine Anlage an einer türkischen Kapitalgesellschaft vermittelt, ist für die Frage nach Ansprüchen gegen den Vermittler deutsches Recht anzuwenden.
Dies entschied das Amtsgericht Hagen in Westf. mit Urteil vom 12.05.2006 (Az. 16 C 322/04).
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit ihrem Sitz in Yozgat in der Türkei. Ein in ihrem Namen auftretender Vermittler vermittelte der in Deutschland wohnhaften Klägerin am 01.01.2001 den Kauf von Aktien der Beklagten. Dem vorausgegangen war ein Vermittlungsgespräch, in dem der Vermittler der Klägerin wahrheitswidrig vorspiegelte, die Geldanlage sicher sei, werfe eine hohe Rendite von über 20% ab und das angelegte Geld könnte jederzeit ausgelöst werden.
Nachdem die Klägerin feststellen musste, dass keinerlei Renditen ausgezahlt wurden, verklagte sie das Unternehmen auf Rückzahlung ihrer Investition.
Das Gericht gab der Klage statt und stellte zunächst die Anwendbarkeit deutschen Rechts fest:
Denn Art. 40 Absatz 1 Satz 1 EGBGB bestimmt, dass für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Türkische Vorschriften sind nicht nach Art. 40 Absatz 1 Satz 2 EGBGB zu beachten, da der Erfolg (die behauptete Vermögensschädigung) ebenfalls in Deutschland eingetreten ist.
Dabei ist die deutsche internationale Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, ob das Ausland deutsche Urteile im allgemeinen oder dieses konkrete Urteil im besonderen anerkennt.
Der Rückzahlungsanspruch begründet sich daraus, dass sich die Beklagte das betrügerische Handeln ihres Vermittlers als Verrichtungsgehilfe zurechnen lassen muss.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F. bzw. 195 BGB n.F. beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gemäß § 852 BGB a.F. mit umfassender Kenntnis der Klägerin vom Eintritt des Schadens. Ein bloßer Verdacht genügt nicht, erforderlich ist sichere Kenntnis.