“Die über Artikel 34 EGBGB geschützten zwingenden Vorschriften der Handelsvertreterrichtlinie (Art. 17 – 19 Richtlinie 86/653/EWG) über Ausgleich und Entschädigung nach Vertragsbeendigung können nicht dadurch vereitelt werden, dass über die Rechtswahl hinaus der ausschließliche Gerichtsstand eines Drittstaates gewählt wird, dessen Recht dem Handelsvertreterausgleich entsprechende Ansprüche des Handelsvertreters nicht kennt.” weiterlesen »