Der Beruf des Versicherungsvermittlers soll künftig nur mit einer Erlaubnis ausgeübt werden können. Erlaubnis und Registrierungsstellen für etwa eine halbe Millionen einzutragende Versicherungsvermittler sollen die Industrie- und Handelskammern werden. Die bisherige Regelung, dass Versicherungsvermittler die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich dem Gewerbeamt anzeigen müssen gehört dann der Vergangenheit an.
Grund für diesen Gesetzesvorstoß der Bundesregierung (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (16/1935)) ist eine EU-Richtlinie, die allen Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, diese Tätigkeit einer Erlaubnispflicht zu unterziehen.
Der Pressemitteilung des Bundestages vom 27.06.2006 zur Folge müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Erlaubnis zu erhalten:
• Eine Angemessene Qualifikation
• Eine Berufshaftpflichtversicherung
• Geordnete Vermögensverhältnisse
• Ein „guter Leumund“ des Vermittlers
Die ebenfalls geforderte „Sachkunde“ des Vermittlers muss durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden.
Von der Erlaubnispflicht befreit sind solche Vermittler, die ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig sind und das Unternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Diese Vermittler müssen sich lediglich registrieren lassen.
Die Bundesregierung erhofft sich vom dem Gesetz neben der europäischen Harmonisierung den Schutz des Verbrauchers vor unqualifizierter Beratung und den Schutz vor Schäden durch die Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlers.